UN-Konvention

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist seit dem 26. 2009 März für Deutschland verbindlich. Sie stellt jedoch weitreichende Anforderungen an einen gesellschaftlichen Lernprozess. Es bestehen noch Hindernisse für Menschen mit Behinderungen bei der Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft. Immer noch werden ihnen ihre Rechte vorenthalten oder verletzt.

Die Unterrichtsreihe entspricht in ihrer Zielsetzung den Artikeln 5 Abs. 3 und 12 Abs. 3 der UN-Konvention für behinderte Menschen. Sie will Menschen mit Behinderung über ihre Gleichberechtigung informieren und sie in der Anwendung ihres Selbstbestimmungsrechts bestärken. Dies ist ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung. Menschen mit geistiger Behinderung in und bei der Ausübung ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu schulen bzw. zu unterstützen, stellt eine geeignete Maßnahme dar, sie wie andere gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft und Arbeit teilhaben zu lassen.

Artikel 12 – voll Rechts- und Handlungsfähigkeit

Text der UN-Konvention

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Deutsches Recht

GrundgesetzDas Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sichert in den Artikel 1 bis 3 allen Menschen umfängliche rechte zu und schützt sie vor staatlichen Eingriffen in ihre Privatsphäre.

Würde (Artikel 1) persönliche Entfaltung, Recht auf Leben (Artikel 2) und die Gleichheit vor dem Gesetz aller (Artikel 3) sind nicht beschränkt auf deutsche Staatsbürger. Das Benachteiligungsverbot in Absatz 3 des Artikel 3 verdeutlicht, dass Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht wegen Behinderung eingeschränkt werden kann/darf.

Bürgerliches Gesetzbuch BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt dementsprechend keine Unterscheidung zwischen Menschen mit Behinderung und ohne. Im Paragraf 2 ist normiert, dass die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt.  Das geltende deutsche recht sichert somit auch Menschen mit geistiger Behinderung volle Rechts- und Handlungsfähigkeit zu.

Paragraf 104 nimmt keinen expliziten Bezug auf die Eigenschaft der geistigen Behinderung . Inoffiziell wird der § 104 mit Geschäftsunfähigkeit überschrieben. Der § 104 beschreibt, wer als geschäftsunfähig anzusehen ist. In Nummer 1 werden alle Kinder unter sieben Jahren als geschäftsunfähig angesehen. In Nummer 2 des 104 heißt es: „wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“ Hier ist von krankhafter Störung der Geistestätigkeit die Rede, wenn der Zustand seiner Natur nach nicht nur vorrübergehend ist, also von längerer Dauer. In der einschlägigen Kommentierung zum § 104 BGB wird neben der Geisteskrankheit auch auf Geistesschwäche hingewiesen.

Artikel 13 – Zugang zur Justiz

Text der UN-Konvention

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) . . .

Umsetzung in der AG 18 Plus

Zugang zur Justiz durch Aufklärung

Im Modul 3 Betreuungsrecht erfahren die Schülerinnen und Schüler über drei Unterrichtsstunden hinweg, welche Rechte sie haben/hätten, wenn sie gesetzlich betreut werden.

In den Unterrichtsstunden 12 und 13 wird grundlegend über die Aufgaben des gesetzlichen Betreuers gesprochen. Die wird mit zwei Beispielen aus dem Alltag eines Betreuers veranschaulicht.

In Unterrichtseinheit 14 wird das Verfahren bis zur Anordnung einer Betreuung dargestellt. In jeder der Stunden stehen die betreuten Personen (ehemalige Mit-Schüler) im Mittelpunkt.

Schüler machen Gebrauch von ihrem Vorschlagsrecht

Über die Vermittlung, dass sie sinnbildlich auf einem Tandem vorne sitzen und nicht der Betreuer/die Eltern, erfahren die Schülerinnen und Schüler, dass sie lenken, dass ihre Meinung ausschlaggebend sein sollte. Ihnen wird auch vermittelt, dass sie dies auch im Verfahren zum Ausdruck bringen können/sollen.

Es kommt vor, dass die Aufgaben in der Betreuung geteilt werden sollen. So hat sich ein Schüler ganz deutlich dafür ausgesprochen, zusätzlich zu seinen Eltern, einen Vereinsbetreuer als Betreuer haben zu wollen. Diesem Wunsch wurde vom Gericht entsprochen.

Es kommt vor, dass die die Aufgaben in der Betreuung geteilt werden sollen. So hat sich ein Schüler ganz deutlich dafür ausgesprochen, zusätzlich zu seinen Eltern, einen Vereinsbetreuer als Betreuer haben zu wollen. Diesem Wunsch wurde vom Gericht entsprochen.

Einige Schülerinnen oder Schüler haben nicht ihre Eltern als Betreuer vorgeschlagen, sondern wünschen sich eine andere Vertrauensperson. Dies geschah in einer der Projektschulen, als ein Schüler der AG18Plus sich während der Anregung entschied, seine Eltern nicht als Betreuer vorzuschlagen. Er begründete dies mit häufigen Streitigkeiten mit seinen Eltern. Er machte stattdessen einen anderen Vorschlag, dem das Dortmunder Betreuungsgericht auch gefolgt ist.

Im Betreuungsrecht ist die betroffene Person, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit, stets verfahrensfähig. Richter in Dortmund nehmen diese Verfahrensfähigkeit, die durch Wünsche im Verfahren zum Ausdruck kommt, ernst und berücksichtigen dies in ihren Entscheidungen.

Ohne entsprechende Vermittlung ihres Rechts auf eigene Entscheidung wären Schüler kaum in der Lage ihr recht nach Artikel 13 UN-Konvention zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 19 unabhängige Lebensführung

Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie

Text der UN-Konvention

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass

a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;

b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und  Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;

c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit  Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung  entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.